Elternbeitrag

 

Der Elternbeitrag ist eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Einrichtung und ist deshalb auch während der Ferien (außer in den Sommerferien im August), bei vorübergehender Schließung (Ziffer 2.7), bei längerem Fehlen des Kindes und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung zu zahlen. Für alle Kinder, die die Einrichtung zum Ende des Kindergartenjahres/Krippenjahres verlassen, insbesondere Schulkinder oder Kinder, die in eine andere Einrichtung wechseln, ist der Elternbeitrag bis zum Ende des Monats zu bezahlen, in dem die Sommerferien beginnen.   

Wurde für Schulanfänger eine Verlängerung des Betreuungsverhältnisses vereinbart, so ist der Elternbeitrag bis zum Ende des Monats zu bezahlen, in den der Werktag fällt, welcher dem Tag der Einschulung vorausgeht. 

Sollte es Personensorgeberechtigten trotz öffentlicher Hilfen (Übernahme des Beitrages durch das Jugendamt, Sozialamt oder Bürgermeisteramt gemäß dem Kinder- und Jugendhilfegesetz / Bundessozialhilfegesetz) nicht möglich sein, die Elternbeiträge zu leisten, kann der Beitrag in begründeten Fällen vom Träger ermäßigt werden. 

Der Träger der Einrichtung kann das Vertragsverhältnis ordentlich mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen, wenn ein Zahlungsrückstand des Elternbeitrages über drei Monate, trotz schriftlicher Mahnung, besteht.  

Der aktuelle Elternbrief mit den neuen Elternbeiträgen ab Kindergartenjahr 2021 kann hier heruntergeladen werden:

Neue Elternbeiträge ab Sept. 2021.pdf

 

Zum öffnen der Datei benötigen Sie den Adobe Acrobat PDF Reader. Diesen erhalten sie hier: 

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Verpflegungskosten 

(zusätzlich zu den normalen Elternbeiträgen)

Das Essensgeld wurde zuletzt im Jahr 2011 erhöht und wird ab September 2021 auf 90 Euro pro Monat angepasst. Es setzt sich zusammen aus 80 Euro für das Mittagessen und 10 Euro für das Frühstück.

 

Stand 01.07.2021 (Änderungen & Irrtümer vorbehalten)